<> ------ -- JohannKlasek <> = Heizkostenabrechnung = {i} [[HeizungWarmwasser|Heizung und Warmwasser]] == Allgemeines == * '''Ablesung''': <
> Erfolgt üblicherweise zu Jahresbeginn, Jänner+Februar. Sie muss aber am Jahresanfang angesiedelt sein, wenn ein Kalenderjahr als Abrechnungsperiode verwendet wird, weil die Warmwasserverbrauchsmessung mit mechanischen Messgeräten passiert und der Stand zum Jahreswechsel nicht gespeichert ist. Anders bei der Heizung, wo elektronische Messgeräte vorliegen, die die Messwerte von 12 zurückliegenden Monaten speichern). * '''Abrechnung''': <
> Jährlich vom Ablese- und Abrechnungsdienstleister vorzulegen. * Abrechnungsperiode: 1 Jahr * Einspruchsfrist beträgt 6 Monate (gemäß [[Gesetze|HeizKG]]). * '''Abrechnungsdienstleister''': [[ISTA]] * Ablesung * Abrechnung * Einhebung der monatlichen Teilzahlungen durch die Wohnparteien. * '''Energiekosten''' laut Vertrag mit Energielieferant ([[Equans]]) <
> Dieser stellt für die Abrechnungsperiode die '''Gesamtkosten''' für die an der Hauptübergabestelle gemessene Energiemenge (in kWh) dem Abrechnungsdienstleister in Rechnung. ----- == Abrechnung == Sie ist gesetzlich geregelt nach dem [[Gesetze#heizkg|Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)]]. Die Abrechnung besteht aus zwei Teilen: 1. Heizungsabrechnung 1. Warmwasserabrechnung Grundlage für die Kosten sind die Messungen des Verbrauchs an den Übergabestellen (Hauptleitung) zur Anlage. Diese Kosten werden dann gemäß dem vertraglichen Energiepreis des Energielieferanten (fester und variabler Kostensatz) auf die Verbrauchseinheiten bzw. Wohnflächen entsprechend aufgeschlüsselt und verteilt. Aus diesem mehrstufigen Prozess ergibt sich schlussendlich, dass der Einfluss des individuellen Verbrauchs auf die monatlichen Kosten lediglich im Bereich von 40-30% liegen! D.h. selbst wenn nichts geheizt und kein Warmwasser verbraucht wird, ist eine Einsparung bestenfalls nur um den zuvor genannten Prozentanteil möglich (vorausgesetzt, alle anderen Parteien verhalten sich unverändert). === Heizungsabrechnung === * Aufgeteilt werden die '''Gesamtkosten der verbrauchten Energie''' für die Beheizung - der Verbrauchswert der einzelnen Wohnungen dient nur als Anteil bezogen auf die Gesamtheit aller Wohnungen. Dies ist genau im Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt. * '''Verbrauch''' wird gemessen in kWh (Kilowattstunde), Wärmeenergie. Dabei wird die Durchflussmenge, sowie die Zufluss- und Abflusstemperatur bei jeder Wohneinheit erfasst und daraus die Energiemenge ermittelt. Diese dient aber '''nicht direkt''' zur Ermittlung des Preises, sondern dient dennoch nur als verhältnismäßiger Verbrauchsanteil bezogen auf die gemessenen Gesamtenergiemenge (ist '''nicht''' gleich der Summe der Einzelzähler!). Trotzdem messen diese den realen Verbrauch einer Wohnung exakter, als dies z.B. die klassischen Verdunster tun. * Die '''variablen Kosten''' werden über Verbrauchsanteil (gemessene Energie) '''und''' der beheizbaren Wohnfläche aufgeschlüsselt. * Die '''fixen Kosten''' werden nur über die beheizbare Wohnfläche aufgeschlüsselt. === Warmwasserabrechnung === * Aufgeteilt werden die '''Gesamtkosten der verbrauchten Energie''' für das Warmwasser - der Verbrauchswert der einzelnen Wohnungen dient nur als Anteil bezogen auf die Gesamtheit aller Wohnungen. Dies ist genau im Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt. * Der '''Verbrauch''' wird als Volumen (in m^3^) gemessen (egal welche Temperatur das Wasser eigentlich hat bzw. wie viel Energie tatsächlich transportiert wird). * Die '''variablen Kosten''' werten über die Verbrauchsanteile und die Nutzwerte (entspr. etwa der Wohnungsfläche) aufgeschlüsselt verrechnet. * Die '''fixen Kosten''' werden nur über die Nutzwerte (entspr. etwa der Wohnungsfläche) aufgeschlüsselt verrechnet. === Berechnung === Zum Nachrechnen bzw. als Basis für Berechnung der jeweils eigenen Kosten für eine Wohnung (mit den Daten einer vorhandenen Abrechnung) hat AlexanderSelb schon vor Jahren eine Excel-Tabelle entworfen, die man mit den jeweiligen Daten einer Abrechnung füttern kann. <
> Durch Änderung von diversen Werten, kann man den Einfluss auf die konkreten Kosten ersehen: [[attachment:HeizungWarmwasser/heizung_und_warmwasser_abrechnung_beispiel_2003.xls|Heizung- und Warmwasserabrechnung 2003]] (MS Excel Tabelle) Man benötigt für die Berechnung folgende Angaben aus einer bestehenden Abrechnung: * Der Gesamtenergieverbrauch der Anlage (Heizung, Warmwasser) * Die Summe der Warmwasserverbrauchs aller Wohnungen (m^3^) * Die Summe der Heizungswärmeverbrauchs aller Wohnungen (kWh) * Für die jeweilige Wohnung * die beheizbare Wohnfläche * der Warmwasserverbrauch * der Heizungswärmeverbrauch ----- == Kontrollen und Beanstandungen == Seit Bezug der Anlage gab aus diversen Anlässen (Abrechnungsunklarheiten, Ablesung, Messverfahren, Betrieb) es verschiedene Gespräche zwischen der HausVerwaltung, dem Ableser/Abrechner [[ISTA|ISTA (vormals Viterra)]] und dem Energielieferanten [[ProEnergy]]. Hilfestellung, Kontrollen, beratende Funktion: * [[JohannKlasek|Johann Klasek]] (4/2) * [[AlexanderSelb|Alexander Selb]] (1/14) === Beanstandungen === Anmerkungen zu einzelnen Jahren: * [[HeizungWarmwasser/Abrechnung2015|2015]] * 2010/2011: * [[attachment:viterra-selb-2004-07-06.pdf|Stellungnahme 2011-07-06]] (PDF) * von [[ISTA|Viterra]] * an [[AlexanderSelb]] Inhalt kurz: Übersicht und Erklärung der Kostenkomponenten (fix, variabel) und Bindung an Verbrauchsmessung bzw. Wohnungsgröße. ----- == Andere Informationen == * [[http://www.wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle/heizkosten.html|Wiener Wohnen: Schlichtungsstelle Heizkosten]] * [[https://mietervereinigung.at/News/841/13031/13-Heizungstipps-zur-Heizkostensenkung|13 Heizungstipps zur Heizkostensenkung]] ----- == Heizkostenabrechnungsgesetz == [[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007277|HeizKG]] (Heizkostenabrechnungsgesetz) Auszüge interessante Stellen: === Aufteilungsschlüssel === {{{ §13. (1) Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig festlegen: 1. die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2, 2. jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und 3. die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer, abweichend von § 12. §13 (2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. §13 (3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben 1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und 2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen. }}} === Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch === {{{ § 15. Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen. }}} Was für ein Wert ist festgelegt!? -> 35 %! === Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung === {{{ § 21. (1) Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig werdenden Heiz- und Warmwasserkosten kann zu jedem Monatsersten der Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden. (2) Dieser Betrag ist aus dem Gesamtbetrag der Heiz- und Warmwasserkosten für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln und kann während der Abrechnungsperiode nur insoweit angepaßt werden, als erhebliche, bei der Ermittlung nicht berücksichtigte Änderungen eingetreten sind. (3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Wärmeabnehmers, so hat der Wärmeabgeber den Überschußbetrag binnen zwei Monaten ab der Abrechnung zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung hätte gelegt werden müssen. (4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH zugunsten des Wärmeabnehmers und wird die Information über die Abrechnung nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag ab dem Ablauf der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) zu verzinsen. (5) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Wärmeabnehmers, so hat ihn der Wärmeabnehmer binnen zwei Monaten ab der Abrechnung nachzuzahlen. (6) Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen. }}} ------ [[CategoryHeizung]] [[CategoryHeizkosten]] <
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