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Comment: Wr. Garagengesetzt §16, Layout angepasst
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Korrektur und Richtigstellung hinsichtlich "kraftbetriebene Parkeinrichtungen"
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1. Im '''Wiener Garagengesetz''' werden Krafträder und Fahrräder explizit in §16(2) erwähnt und die Bedingungen für die Zulässigkeit erwähnt. <<BR>> Hinsichtlich Lagerung von sonstigen Dingen scheint am ehesten §19 zuzutreffen und in Absatz (2) steht auch nichts gegen die Lagerung eines Fahrrads. Im 2. Teil, Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen, 4. Abschnitt: Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Technische Bestimmungen: |
1. Im '''Wiener Garagengesetz''' werden Krafträder und Fahrräder explizit in §16(2) erwähnt und die Bedingungen für die Zulässigkeit erwähnt, gilt aber nur für "kraftbetriebene Parkeinrichtungen", die in unsere Anlage '''nicht''' vorliegt! <<BR>> Hinsichtlich Lagerung von sonstigen Dingen scheint am ehesten §19 zuzutreffen und in Absatz (2) steht auch nichts gegen die Lagerung eines Fahrrads. <<BR>> Im 2. Teil, ''Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen'', 4. Abschnitt: ''Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Technische Bestimmungen'' findet sich folgender Passus, der aber für unsere Anlage - weil keine '''kraftbetriebene Parkeinrichtungen''' vorliegt - nicht zutreffen dürfte: |
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und im 3. Teil, Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen: | <!> Trifft für die Anlage nicht zu! <<BR>> <<BR>> Im 3. Teil, 1. Abschnitt ''Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen'': |
Contents
Lagerung von Gegenständen auf einem Garagenstellplatz
Fahrrad auf Stellplatz
Immer wieder im Frühjahr erfolgt eine Brandschutzbegehung der Anlage, wo auch etwaige Missstände in der Garage gemeldet werden. Im Zuge dessen, wir von der HausVerwaltung immer wieder gerne die vollständig Räumung der Garagensplatzes von den dort gelagerten Gegenständen per Aushang angeordnet, wo mit einer Terminsetzung die Entfernung der Gegenstände angemahnt wird.
Folgende Recherchen geben eine nicht juristisch bindende Einschätzung wieder.
Referenzfall NÖ
Siehe RIS
Da hat der Beschwerdeführer gegen die Räumung eines Fahrrades von seinem Stellplatz mit seiner Beschwerde Recht bekommen.
Inwieweit das auf Wien übertragbar ist, kann man so nicht sagen und müsste eventuell ausjudiziert werden.
Wien
Die Hinweise der Gemeinde (als Vergleich) mit Bezug für Wien scheint ebenso nichts gegen Fahrräder zu haben:
Stadt Wien: Lagerung in Gebäuden sagt zur Lagerung in §19, Absatz 2:
Lagerung in Tiefgaragen In Garagen und Tiefgaragen dürfen Sie folgende Gegenstände nicht abstellen oder lagern: * leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe. Dazu zählt beispielsweise Holz. * brennbare Flüssigkeiten und Gase. Ausgenommen ist die Menge an Kraftstoff in den Tanks von Kraftfahrzeugen."
Auszüge zu den im Folgenden verwiesenen Gesetzen:
Entsprechende Passagen:
Im Wiener Feuerpolizeigesetz finde ich nichts, was Fahrrädern entgegensteht. Speziell in Hinblick auf Fluchtweg und Brandgefährlichkeit ist da keine Verbindung zu einem Fahrrad herstellbar.
Im Wiener Garagengesetz werden Krafträder und Fahrräder explizit in §16(2) erwähnt und die Bedingungen für die Zulässigkeit erwähnt, gilt aber nur für "kraftbetriebene Parkeinrichtungen", die in unsere Anlage nicht vorliegt!
Hinsichtlich Lagerung von sonstigen Dingen scheint am ehesten §19 zuzutreffen und in Absatz (2) steht auch nichts gegen die Lagerung eines Fahrrads.
Im 2. Teil, Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen, 4. Abschnitt: Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Technische Bestimmungen findet sich folgender Passus, der aber für unsere Anlage - weil keine kraftbetriebene Parkeinrichtungen vorliegt - nicht zutreffen dürfte:§ 16. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für kraftbetriebene Parkeinrichtungen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit und des Brand- und Schallschutzes entsprechen. (2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf Lastaufnahmemitteln ist nur zulässig, wenn 1. dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung vorgesehen ist und 2. ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB Abrollen oder Umkippen) durch geeignete Vorrichtungen, unter Berücksichtigung der maximalen Neigung des Lastaufnahmemittels, wirksam verhindert wird.
Trifft für die Anlage nicht zu!
Im 3. Teil, 1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen:§ 19. Verbot feuergefährlicher Handlungen und Lagerungsverbote (1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen. (2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden: * leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz), * brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.
In der Bauordnung von Wien findet sich auch kein direkter Hinweis, das Fahrräder verboten wären.
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