Lagerung von Gegenständen auf einem Garagenstellplatz

Fahrrad auf Stellplatz

Immer wieder im Frühjahr erfolgt eine Brandschutzbegehung der Anlage, wo auch etwaige Missstände in der Garage gemeldet werden. Im Zuge dessen, wir von der HausVerwaltung immer wieder gerne die vollständig Räumung der Garagensplatzes von den dort gelagerten Gegenständen per Aushang angeordnet, wo mit einer Terminsetzung die Entfernung der Gegenstände angemahnt wird.

<!> Folgende Recherchen geben eine nicht juristisch bindende Einschätzung wieder.

Referenzfall NÖ

Siehe RIS

Da hat der Beschwerdeführer gegen die Räumung eines Fahrrades von seinem Stellplatz mit seiner Beschwerde Recht bekommen.
Inwieweit das auf Wien übertragbar ist, kann man so nicht sagen und müsste eventuell ausjudiziert werden.

Wien

Die Hinweise der Gemeinde (als Vergleich) mit Bezug für Wien scheint ebenso nichts gegen Fahrräder zu haben:

Stadt Wien: Lagerung in Gebäuden sagt zur Lagerung:

Da sind auch die Links zu den Gesetzen angegeben:

Dort nach entsprechenden Passagen gesucht:

  1. Im Wiener Feuerpolizeigesetz finde ich nichts, was Fahrrädern entgegensteht. Speziell in Hinblick auf Fluchtweg und Brandgefährlichkeit ist da keine Verbindung zu einem Fahrrad herstellbar.

  2. Im Wiener Garagengesetz scheint am ehesten §19 zuzutreffen und in Absatz (2) steht auch nichts gegen die Lagerung eines Fahrrads.

    § 19. Verbot feuergefährlicher Handlungen und Lagerungsverbote
    
    (1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind
    innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese
    Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei
    Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr
    als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.
    
    (2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert
    werden:
     * leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),
     * brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern
    der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.
  3. In der Bauordnung von Wien findet sich auch kein direkter Hinweis, das Fahrräder verboten wären.


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