Lagerung von Gegenständen auf einem Garagenstellplatz

Fahrrad auf Stellplatz

Immer wieder im Frühjahr erfolgt eine Brandschutzbegehung der Anlage, wo auch etwaige Missstände in der Garage gemeldet werden. Im Zuge dessen, wir von der HausVerwaltung immer wieder gerne die vollständig Räumung der Garagensplatzes von den dort gelagerten Gegenständen per Aushang angeordnet, wo mit einer Terminsetzung die Entfernung der Gegenstände angemahnt wird.

<!> Folgende Recherchen geben eine nicht juristisch bindende Einschätzung wieder.

Referenzfall NÖ

Siehe RIS

Da hat der Beschwerdeführer gegen die Räumung eines Fahrrades von seinem Stellplatz mit seiner Beschwerde Recht bekommen.
Inwieweit das auf Wien übertragbar ist, kann man so nicht sagen und müsste eventuell ausjudiziert werden.

Wien

Die Hinweise der Gemeinde (als Vergleich) mit Bezug für Wien scheint ebenso nichts gegen Fahrräder zu haben:

Stadt Wien: Lagerung in Gebäuden sagt zur Lagerung in §19, Absatz 2:

Auszüge zu den im Folgenden verwiesenen Gesetzen:

Entsprechende Passagen:

  1. Im Wiener Feuerpolizeigesetz finde ich nichts, was Fahrrädern entgegensteht. Speziell in Hinblick auf Fluchtweg und Brandgefährlichkeit ist da keine Verbindung zu einem Fahrrad herstellbar.

  2. Im Wiener Garagengesetz werden Krafträder und Fahrräder explizit in §16(2) erwähnt und die Bedingungen für die Zulässigkeit erwähnt, gilt aber nur für "kraftbetriebene Parkeinrichtungen", die in unsere Anlage nicht vorliegt!
    Hinsichtlich Lagerung von sonstigen Dingen scheint am ehesten §19 zuzutreffen und in Absatz (2) steht auch nichts gegen die Lagerung eines Fahrrads.
    Im 2. Teil, Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen, 4. Abschnitt: Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Technische Bestimmungen findet sich folgender Passus, der aber für unsere Anlage - weil keine kraftbetriebene Parkeinrichtungen vorliegt - nicht zutreffen dürfte:

    § 16. 
      (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand 
          der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für kraftbetriebene 
          Parkeinrichtungen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der 
          Dauerhaftigkeit und des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
      (2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf Lastaufnahmemitteln ist nur 
          zulässig, wenn
            1. dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung 
               vorgesehen ist und
            2. ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB Abrollen oder Umkippen)
               durch geeignete Vorrichtungen, unter Berücksichtigung der maximalen Neigung des 
               Lastaufnahmemittels, wirksam verhindert wird.

    <!> Trifft für die Anlage nicht zu!

    Im 3. Teil, 1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen:

    § 19. Verbot feuergefährlicher Handlungen und Lagerungsverbote
      (1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind
          innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese
          Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei
          Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr
          als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.
    
      (2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert
          werden:
           * leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),
           * brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern 
             der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.
  3. In der Bauordnung von Wien findet sich auch kein direkter Hinweis, das Fahrräder verboten wären.


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