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{i} [:HeizungWarmwasser:Heizung und Warmwasser] {i} [[HeizungWarmwasser|Heizung und Warmwasser]]
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 * '''Ablesung''': [[BR]] Erfolgt üblicherweise zu Jahresbeginn, Jänner+Februar. Sie muss aber am Jahresanfang angesiedelt sein, wenn ein Kalenderjahr als Abrechnungsperiode verwendet wird, weil die Warmwasserverbrauchsmessung mit mechanischen Messgeräten passiert und der Stand zum Jahreswechsel nicht gespeichert ist. Anders bei der Heizung, wo elektronische Messgeräte vorliegen, die die Messwerte von 12 zurückliegenden Monaten speichern).

 * '''Abrechnung''': [[BR]] Jährlich vom Ablese- und Abrechnungsdienstleister vorzulegen.
 * '''Ablesung''': <<BR>> Erfolgt üblicherweise zu Jahresbeginn, Jänner. Sie muss aber am Jahresanfang angesiedelt sein (laut Heizkostenabrechnungsgesetz muss diese, weil innerhalb der Heizungsperiode, frühestens 2 Wochen vor bzw. längstens 2 Wochen nach dem Ende der Verrechnungsperiode stattfinden), wenn ein Kalenderjahr als Abrechnungsperiode verwendet wird, weil die Warmwasserverbrauchsmessung mit mechanischen Messgeräten passiert und der Stand zum Jahreswechsel nicht gespeichert ist. Anders bei der Heizung, wo elektronische Messgeräte vorliegen, die die Messwerte von 12 zurückliegenden Monaten speichern).

 * '''Abrechnung''': <<BR>> Jährlich vom Ablese- und Abrechnungsdienstleister vorzulegen.
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  * Einspruchsfrist beträgt 6 Monate (gemäß [:Gesetze:HeizKG]).
 * '''Abrechnungsdienstleister''': [:ISTA]
  * Einspruchsfrist beträgt 6 Monate (gemäß [[Gesetze|HeizKG]]).
 * '''Abrechnungsdienstleister''': [[ISTA]]
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 * '''Energiekosten''' laut Vertrag mit Energielieferant ([:ProEnergy]) [[BR]]
 Dieser stellt für die Abrechnungsperiode die '''Gesamtkosten''' für die an der Hauptübergabestelle gemessene Energiemenge (in kWh) dem Abrechnungsdienstleister in Rechnung.
 * '''Abgeber''' ist der Energie- bzw. Wärmelieferant (zuletzt [[Equans]]).
* '''Energiekosten''' laut Vertrag mit Energielieferant ([[Equans]]) <<BR>>
 Dieser stellt für die Abrechnungsperiode die '''Gesamtkosten''' für die an der Hauptübergabestelle gemessene Energiemenge (in kWh) dem Abrechnungsdienstleister in Rechnung, der diese wiederum an die Wohneinheiten aufteilt und für die Einhebung sorgt.
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Sie ist gesetzlich geregelt nach dem [:Gesetze#heizkg:Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)]. Sie ist gesetzlich geregelt nach dem [[Gesetze#heizkg|Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)]].
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Zum Nachrechnen bzw. als Basis für Berechnung der jeweils eigenen Kosten für eine Wohnung (mit den Daten einer vorhandenen Abrechnung) hat AlexanderSelb schon vor Jahren eine Excel-Tabelle entworfen, die man mit den jeweiligen Daten einer Abrechnung füttern kann. [[BR]] Durch Änderung von diversen Werten, kann man den Einfluss auf die konkreten Kosten ersehen:

 [attachment:HeizungWarmwasser/heizung_und_warmwasser_abrechnung_beispiel_2003.xls Heizung- und Warmwasserabrechnung 2003] (MS Excel Tabelle)
Zum Nachrechnen bzw. als Basis für Berechnung der jeweils eigenen Kosten für eine Wohnung (mit den Daten einer vorhandenen Abrechnung) hat AlexanderSelb schon vor Jahren eine Excel-Tabelle entworfen, die man mit den jeweiligen Daten einer Abrechnung füttern kann. <<BR>> Durch Änderung von diversen Werten, kann man den Einfluss auf die konkreten Kosten ersehen:

 [[attachment:HeizungWarmwasser/heizung_und_warmwasser_abrechnung_beispiel_2003.xls|Heizung- und Warmwasserabrechnung 2003]] (MS Excel Tabelle)
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=== Weitere Informationen ===

 * [attachment:viterra-selb-2004-07-06.pdf Stellungnahme 2011-07-06] (PDF)
  * von [:ISTA:Viterra]
  * an [:AlexanderSelb]
  * Inhalt kurz: Übersicht und Erklärung der Kostenkomponenten (fix, variabel) und Bindung an Verbrauchsmessung bzw. Wohnungsgröße.

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== Kontrollen ==

Seit Bezug der Anlage gab aus diversen Anlässen (Abrechnungsunklarheiten, Ablesung, Messverfahren, Betrieb) es verschiedene Gespräche zwischen der HausVerwaltung, dem Ableser/Abrechner [:ISTA:ISTA (vormals Viterra)] und dem Energielieferanten ["ProEnergy"].
=== Zeiträume ===

 1. Der Abgeber (Energielieferant) muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum die '''Abrechnung''' legen. Allerdings wird juristisch gemäß §21 Abs. 6 (unten) quasi als die "Erweiterung" der Frist auf ein Jahr angesehen. <<BR>>Das ist leider nicht sonderlich eindeutig im Gesetz dargelegt, da hier auf den Abnehmer Bezug genommen wird und hier ein dazwischen aktiver Verrechner nicht vorkommt. Wer nun der Auftraggeber für den Verrechner (bei uns [[ISTA]]) ist, scheint nicht klar zu sein. Ist es die [[WEG]] oder der Energielieferant (Abgeber)? Wäre dann die ISTA als Stellvertreter für den Abgeber zu sehen? <<BR>> <<BR>>
 ''§ 17. (1) Über die einer Abrechnungsperiode (§ 16) zugeordneten gesamten Versorgungskosten hat der Abgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Abnehmer nach § 18 zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs. 3) maßgeblich.'' <<BR>> <<BR>>
 1. Die mit der Abrechnung mitunter entstehende '''Nachforderung''' ist (vom Verrechner) bis spätestens 1 Jahr nach der Abrechnungsperiode einzufordern. Das ist gewissermaßen vorgeschobene Riegel, um etwaige Forderungen zeitlich zu beschränken. Ob das als Abrechnung im Sinne von §17 Abs. 1 (oben) angesehen werden kann, oder etwaige Nachverrechnungen sind, ist auch hier nicht so klar herauszulesen. Die juristische Meinung laut ArbeiterKammer geht aber dahin, die "Abrechnung" an sich in einem Zeitraum von einem Jahr vorliegen muss. <<BR>> <<BR>>
 ''§21 (6) Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.'' <<BR>> <<BR>>
 1. '''Einsichtnahme in Belege''': Die Einsichtname für Abnehmer muss mindestens 4 Wochen betragen. Wann das zu passieren hat bzw. was eine "geeignete Stelle" ist, ist hier nicht klar beschrieben. <<BR>> <<BR>>
 ''§ 19. <<BR>> (1) Der Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen. <<BR>> (2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Versorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen. <<BR>> (3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Abnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Abnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.''

=== Ausständige Abrechnung ===

Die Fa. [[ISTA]] hat die Abrechung bis <<Date(2024-07-23T17:11:26+0200)>> noch nicht eingelangt. Daher die ArbeiterKammer hinzugezogen.

Telefonische Auskunft -- JohannKlasek <<DateTime(2024-07-23T17:11:26+0200)>>:

Laut aktueller Fassung vom 23.7.2024 des HKAbrG darf der Abrechner sich bis spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungsperiode (hier geht es um 1.1.2023 bis 31.12.2023) Zeit lassen.

 ''§21 (6) Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.''

Die juristische Meinung und Einordnung ist die, dass der Abrechner nach Verstreichen der Frist keine Rechnung mehr legen darf. Etwaige Akontozahlung sollten zurückverlangt werden bzw. nicht mehr weiter geleistet werden. Es entsteht allerdings dann ein Nachteil für den Verbraucher, wenn die Akontozahlungen höher als die tatsächlichen Kosten ausgemacht haben. Dann muss man eventuell mit einer Klage sich zu seinem Recht verhelfen und sich die Akontozahlungen zurück holen.

Die Rechtssprechung ist hier nicht eindeutig. Der AK liegen im Wesentlichen nur die OGH-Entscheidungen vor. Jene auf Bezirks- oder Landesebene können unterschiedlich ausgefallen sein. Sollte die Abrechnung innerhalb Frist nicht erfolgen, wieder bei der AK zur weiteren Vorgangsweise melden. Dann muss geklärt werden, ob die AK hier gegebenenfalls eine Klage eingeht.






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== Kontrollen und Beanstandungen ==

Seit Bezug der Anlage gab aus diversen Anlässen (Abrechnungsunklarheiten, Ablesung, Messverfahren, Betrieb) es verschiedene Gespräche zwischen der HausVerwaltung, dem Ableser/Abrechner [[ISTA|ISTA (vormals Viterra)]] und dem Energielieferanten [[ProEnergy]].
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 * [:JohannKlasek:Johann Klasek] (4/2)
 * [:AlexanderSelb:Alexander Selb] (1/14)
 * [[JohannKlasek|Johann Klasek]] (4/2)
 * [[AlexanderSelb|Alexander Selb]] (1/14)

=== Beanstandungen ===

Anmerkungen zu einzelnen Jahren:
 * [[HeizungWarmwasser/Abrechnung2015|2015]]

 * 2010/2011:
  * [[attachment:viterra-selb-2004-07-06.pdf|Stellungnahme 2011-07-06]] (PDF)
   * von [[ISTA|Viterra]]
   * an [[AlexanderSelb]]
  Inhalt kurz: Übersicht und Erklärung der Kostenkomponenten (fix, variabel) und Bindung an Verbrauchsmessung bzw. Wohnungsgröße.
Line 89: Line 122:
 * [http://www.wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle/heizkosten.html Wiener Wohnen: Schlichtungsstelle Heizkosten]
 * [https://mietervereinigung.at/default.aspx?id=170 Mietervereinigung: HeizKG] (Heizkostenabrechnungsgesetz)
 * [[http://www.wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle/heizkosten.html|Wiener Wohnen: Schlichtungsstelle Heizkosten]]
 * [[https://mietervereinigung.at/News/841/13031/13-Heizungstipps-zur-Heizkostensenkung|13 Heizungstipps zur Heizkostensenkung]]

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== Heizkostenabrechnungsgesetz ==

[[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007277|HeizKG]] (Heizkostenabrechnungsgesetz)

<!> Auszüge interessante Stellen:

=== Aufteilungsschlüssel ===
 {{{
§13. (1) Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig
festlegen:

1. die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2,

2. jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist,
innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und

3. die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und
Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer, abweichend von § 12.

§13 (2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen
nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.

§13 (3)

Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben

1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem
Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und

2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den Verbrauchsanteilen und
zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.

}}}

=== Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch ===

 {{{
§ 15. Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das
Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden
Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des
Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich
zu machen.
}}}

Was für ein Wert ist festgelegt!?

-> 35 %!

 

=== Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung ===
 {{{
§ 21. (1) Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig
werdenden Heiz- und Warmwasserkosten kann zu jedem Monatsersten der
Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden.

(2) Dieser Betrag ist aus dem Gesamtbetrag der Heiz- und Warmwasserkosten
für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln und kann während
der Abrechnungsperiode nur insoweit angepaßt werden, als erhebliche, bei
der Ermittlung nicht berücksichtigte Änderungen eingetreten sind.

(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des
Wärmeabnehmers, so hat der Wärmeabgeber den Überschußbetrag binnen zwei
Monaten ab der Abrechnung zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt
spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung hätte gelegt werden
müssen.

(4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH
zugunsten des Wärmeabnehmers und wird die Information über die Abrechnung
nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag ab dem Ablauf
der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
(Anm.: Basiszinssatz) zu verzinsen.

(5) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des
Wärmeabnehmers, so hat ihn der Wärmeabnehmer binnen zwei Monaten ab der
Abrechnung nachzuzahlen.

(6) Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist binnen einer
Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend
zu machen.
}}}

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[[CategoryHeizung]]
[[CategoryHeizkosten]]
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-- JohannKlasek 2011-09-21 12:55:14

Heizkostenabrechnung

{i} Heizung und Warmwasser

Allgemeines

  • Ablesung:
    Erfolgt üblicherweise zu Jahresbeginn, Jänner. Sie muss aber am Jahresanfang angesiedelt sein (laut Heizkostenabrechnungsgesetz muss diese, weil innerhalb der Heizungsperiode, frühestens 2 Wochen vor bzw. längstens 2 Wochen nach dem Ende der Verrechnungsperiode stattfinden), wenn ein Kalenderjahr als Abrechnungsperiode verwendet wird, weil die Warmwasserverbrauchsmessung mit mechanischen Messgeräten passiert und der Stand zum Jahreswechsel nicht gespeichert ist. Anders bei der Heizung, wo elektronische Messgeräte vorliegen, die die Messwerte von 12 zurückliegenden Monaten speichern).

  • Abrechnung:
    Jährlich vom Ablese- und Abrechnungsdienstleister vorzulegen.

    • Abrechnungsperiode: 1 Jahr
    • Einspruchsfrist beträgt 6 Monate (gemäß HeizKG).

  • Abrechnungsdienstleister: ISTA

    • Ablesung
    • Abrechnung
    • Einhebung der monatlichen Teilzahlungen durch die Wohnparteien.
  • Abgeber ist der Energie- bzw. Wärmelieferant (zuletzt Equans).

  • Energiekosten laut Vertrag mit Energielieferant (Equans)
    Dieser stellt für die Abrechnungsperiode die Gesamtkosten für die an der Hauptübergabestelle gemessene Energiemenge (in kWh) dem Abrechnungsdienstleister in Rechnung, der diese wiederum an die Wohneinheiten aufteilt und für die Einhebung sorgt.


Abrechnung

Sie ist gesetzlich geregelt nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Die Abrechnung besteht aus zwei Teilen:

  1. Heizungsabrechnung
  2. Warmwasserabrechnung

Grundlage für die Kosten sind die Messungen des Verbrauchs an den Übergabestellen (Hauptleitung) zur Anlage. Diese Kosten werden dann gemäß dem vertraglichen Energiepreis des Energielieferanten (fester und variabler Kostensatz) auf die Verbrauchseinheiten bzw. Wohnflächen entsprechend aufgeschlüsselt und verteilt.

Aus diesem mehrstufigen Prozess ergibt sich schlussendlich, dass der Einfluss des individuellen Verbrauchs auf die monatlichen Kosten lediglich im Bereich von 40-30% liegen! D.h. selbst wenn nichts geheizt und kein Warmwasser verbraucht wird, ist eine Einsparung bestenfalls nur um den zuvor genannten Prozentanteil möglich (vorausgesetzt, alle anderen Parteien verhalten sich unverändert).

Heizungsabrechnung

  • Aufgeteilt werden die Gesamtkosten der verbrauchten Energie für die Beheizung - der Verbrauchswert der einzelnen Wohnungen dient nur als Anteil bezogen auf die Gesamtheit aller Wohnungen. Dies ist genau im Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt.

  • Verbrauch wird gemessen in kWh (Kilowattstunde), Wärmeenergie. Dabei wird die Durchflussmenge, sowie die Zufluss- und Abflusstemperatur bei jeder Wohneinheit erfasst und daraus die Energiemenge ermittelt. Diese dient aber nicht direkt zur Ermittlung des Preises, sondern dient dennoch nur als verhältnismäßiger Verbrauchsanteil bezogen auf die gemessenen Gesamtenergiemenge (ist nicht gleich der Summe der Einzelzähler!). Trotzdem messen diese den realen Verbrauch einer Wohnung exakter, als dies z.B. die klassischen Verdunster tun.

  • Die variablen Kosten werden über Verbrauchsanteil (gemessene Energie) und der beheizbaren Wohnfläche aufgeschlüsselt.

  • Die fixen Kosten werden nur über die beheizbare Wohnfläche aufgeschlüsselt.

Warmwasserabrechnung

  • Aufgeteilt werden die Gesamtkosten der verbrauchten Energie für das Warmwasser - der Verbrauchswert der einzelnen Wohnungen dient nur als Anteil bezogen auf die Gesamtheit aller Wohnungen. Dies ist genau im Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt.

  • Der Verbrauch wird als Volumen (in m3) gemessen (egal welche Temperatur das Wasser eigentlich hat bzw. wie viel Energie tatsächlich transportiert wird).

  • Die variablen Kosten werten über die Verbrauchsanteile und die Nutzwerte (entspr. etwa der Wohnungsfläche) aufgeschlüsselt verrechnet.

  • Die fixen Kosten werden nur über die Nutzwerte (entspr. etwa der Wohnungsfläche) aufgeschlüsselt verrechnet.

Berechnung

Zum Nachrechnen bzw. als Basis für Berechnung der jeweils eigenen Kosten für eine Wohnung (mit den Daten einer vorhandenen Abrechnung) hat AlexanderSelb schon vor Jahren eine Excel-Tabelle entworfen, die man mit den jeweiligen Daten einer Abrechnung füttern kann.
Durch Änderung von diversen Werten, kann man den Einfluss auf die konkreten Kosten ersehen:

Man benötigt für die Berechnung folgende Angaben aus einer bestehenden Abrechnung:

  • Der Gesamtenergieverbrauch der Anlage (Heizung, Warmwasser)
  • Die Summe der Warmwasserverbrauchs aller Wohnungen (m3)

  • Die Summe der Heizungswärmeverbrauchs aller Wohnungen (kWh)
  • Für die jeweilige Wohnung
    • die beheizbare Wohnfläche
    • der Warmwasserverbrauch
    • der Heizungswärmeverbrauch

Zeiträume

  1. Der Abgeber (Energielieferant) muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum die Abrechnung legen. Allerdings wird juristisch gemäß §21 Abs. 6 (unten) quasi als die "Erweiterung" der Frist auf ein Jahr angesehen.
    Das ist leider nicht sonderlich eindeutig im Gesetz dargelegt, da hier auf den Abnehmer Bezug genommen wird und hier ein dazwischen aktiver Verrechner nicht vorkommt. Wer nun der Auftraggeber für den Verrechner (bei uns ISTA) ist, scheint nicht klar zu sein. Ist es die WEG oder der Energielieferant (Abgeber)? Wäre dann die ISTA als Stellvertreter für den Abgeber zu sehen?

    § 17. (1) Über die einer Abrechnungsperiode (§ 16) zugeordneten gesamten Versorgungskosten hat der Abgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Abnehmer nach § 18 zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs. 3) maßgeblich.

  2. Die mit der Abrechnung mitunter entstehende Nachforderung ist (vom Verrechner) bis spätestens 1 Jahr nach der Abrechnungsperiode einzufordern. Das ist gewissermaßen vorgeschobene Riegel, um etwaige Forderungen zeitlich zu beschränken. Ob das als Abrechnung im Sinne von §17 Abs. 1 (oben) angesehen werden kann, oder etwaige Nachverrechnungen sind, ist auch hier nicht so klar herauszulesen. Die juristische Meinung laut ArbeiterKammer geht aber dahin, die "Abrechnung" an sich in einem Zeitraum von einem Jahr vorliegen muss.

    §21 (6) Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.

  3. Einsichtnahme in Belege: Die Einsichtname für Abnehmer muss mindestens 4 Wochen betragen. Wann das zu passieren hat bzw. was eine "geeignete Stelle" ist, ist hier nicht klar beschrieben.

    § 19.
    (1) Der Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
    (2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Versorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
    (3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Abnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Abnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.

Ausständige Abrechnung

Die Fa. ISTA hat die Abrechung bis 2024-07-23 noch nicht eingelangt. Daher die ArbeiterKammer hinzugezogen.

Telefonische Auskunft -- JohannKlasek 2024-07-23 15:11:26:

Laut aktueller Fassung vom 23.7.2024 des HKAbrG darf der Abrechner sich bis spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungsperiode (hier geht es um 1.1.2023 bis 31.12.2023) Zeit lassen.

  • §21 (6) Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.

Die juristische Meinung und Einordnung ist die, dass der Abrechner nach Verstreichen der Frist keine Rechnung mehr legen darf. Etwaige Akontozahlung sollten zurückverlangt werden bzw. nicht mehr weiter geleistet werden. Es entsteht allerdings dann ein Nachteil für den Verbraucher, wenn die Akontozahlungen höher als die tatsächlichen Kosten ausgemacht haben. Dann muss man eventuell mit einer Klage sich zu seinem Recht verhelfen und sich die Akontozahlungen zurück holen.

Die Rechtssprechung ist hier nicht eindeutig. Der AK liegen im Wesentlichen nur die OGH-Entscheidungen vor. Jene auf Bezirks- oder Landesebene können unterschiedlich ausgefallen sein. Sollte die Abrechnung innerhalb Frist nicht erfolgen, wieder bei der AK zur weiteren Vorgangsweise melden. Dann muss geklärt werden, ob die AK hier gegebenenfalls eine Klage eingeht.


Kontrollen und Beanstandungen

Seit Bezug der Anlage gab aus diversen Anlässen (Abrechnungsunklarheiten, Ablesung, Messverfahren, Betrieb) es verschiedene Gespräche zwischen der HausVerwaltung, dem Ableser/Abrechner ISTA (vormals Viterra) und dem Energielieferanten ProEnergy.

Hilfestellung, Kontrollen, beratende Funktion:

Beanstandungen

Anmerkungen zu einzelnen Jahren:


Andere Informationen


Heizkostenabrechnungsgesetz

HeizKG (Heizkostenabrechnungsgesetz)

<!> Auszüge interessante Stellen:

Aufteilungsschlüssel

  • §13. (1) Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig
    festlegen:
    
    1.  die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2,
    
    2.  jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist,
    innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und
    
    3.  die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und
    Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
    Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer, abweichend von § 12.
    
    §13 (2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer
    Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen
    nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
    
    §13 (3)
    
    Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
    
    1.  die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem
    Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und
    
    2.  die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den Verbrauchsanteilen und
    zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.

Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

  • § 15. Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das
    Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden
    Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des
    Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich
    zu machen.

Was für ein Wert ist festgelegt!?

-> 35 %!

Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung

  • § 21. (1) Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig
    werdenden Heiz- und Warmwasserkosten kann zu jedem Monatsersten der
    Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden.
    
    (2) Dieser Betrag ist aus dem Gesamtbetrag der Heiz- und Warmwasserkosten
    für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln und kann während
    der Abrechnungsperiode nur insoweit angepaßt werden, als erhebliche, bei
    der Ermittlung nicht berücksichtigte Änderungen eingetreten sind.
    
    (3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des
    Wärmeabnehmers, so hat der Wärmeabgeber den Überschußbetrag binnen zwei
    Monaten ab der Abrechnung zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt
    spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung hätte gelegt werden
    müssen.
    
    (4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH
    zugunsten des Wärmeabnehmers und wird die Information über die Abrechnung
    nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag ab dem Ablauf
    der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils
    geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
    (Anm.: Basiszinssatz) zu verzinsen.
    
    (5) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des
    Wärmeabnehmers, so hat ihn der Wärmeabnehmer binnen zwei Monaten ab der
    Abrechnung nachzuzahlen.
    
    (6) Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist binnen einer
    Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend
    zu machen.


CategoryHeizung CategoryHeizkosten































HeizkostenAbrechnung (last edited 2024-07-24 09:24:27 by JohannKlasek)


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