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== Themen == === Abrechnung 2023 ist ausständig === Die Fa. [[ISTA]] hat die Abrechung bis <<Date(2024-07-23T17:11:26+0200)>> noch nicht eingelangt. Daher die ArbeiterKammer hinzugezogen. Telefonische Auskunft -- JohannKlasek <<DateTime(2024-07-23T17:11:26+0200)>>: Laut aktueller Fassung vom 23.7.2024 des HKAbrG darf der Abrechner sich bis spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungsperiode (hier geht es um 1.1.2023 bis 31.12.2023) Zeit lassen. ''§21 (6) Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.'' Die juristische Meinung und Einordnung ist die, dass der Abrechner nach Verstreichen der Frist keine Rechnung mehr legen darf. Etwaige Akontozahlung sollten zurückverlangt werden bzw. nicht mehr weiter geleistet werden. Es entsteht allerdings dann ein Nachteil für den Verbraucher, wenn die Akontozahlungen höher als die tatsächlichen Kosten ausgemacht haben. Dann muss man eventuell mit einer Klage sich zu seinem Recht verhelfen und sich die Akontozahlungen zurück holen. Die Rechtssprechung ist hier nicht eindeutig. Der AK liegen im Wesentlichen nur die OGH-Entscheidungen vor. Jene auf Bezirks- oder Landesebene können unterschiedlich ausgefallen sein. Sollte die Abrechnung innerhalb Frist nicht erfolgen, wieder bei der AK zur weiteren Vorgangsweise melden. Dann muss geklärt werden, ob die AK hier gegebenenfalls eine Klage eingeht. |
Heizkostenabrechnungsgesetz
Anwendung bei der HeizkostenAbrechnung.
Anwendung
- Nachzahlungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung zu begleicheen. Siehe §21 (5).
Quellen
Themen
Abrechnung 2023 ist ausständig
Die Fa. ISTA hat die Abrechung bis 2024-07-23 noch nicht eingelangt. Daher die ArbeiterKammer hinzugezogen.
Telefonische Auskunft -- JohannKlasek 2024-07-23 15:11:26:
Laut aktueller Fassung vom 23.7.2024 des HKAbrG darf der Abrechner sich bis spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungsperiode (hier geht es um 1.1.2023 bis 31.12.2023) Zeit lassen.
§21 (6) Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.
Die juristische Meinung und Einordnung ist die, dass der Abrechner nach Verstreichen der Frist keine Rechnung mehr legen darf. Etwaige Akontozahlung sollten zurückverlangt werden bzw. nicht mehr weiter geleistet werden. Es entsteht allerdings dann ein Nachteil für den Verbraucher, wenn die Akontozahlungen höher als die tatsächlichen Kosten ausgemacht haben. Dann muss man eventuell mit einer Klage sich zu seinem Recht verhelfen und sich die Akontozahlungen zurück holen.
Die Rechtssprechung ist hier nicht eindeutig. Der AK liegen im Wesentlichen nur die OGH-Entscheidungen vor. Jene auf Bezirks- oder Landesebene können unterschiedlich ausgefallen sein. Sollte die Abrechnung innerhalb Frist nicht erfolgen, wieder bei der AK zur weiteren Vorgangsweise melden. Dann muss geklärt werden, ob die AK hier gegebenenfalls eine Klage eingeht.