Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen
Baukostenanteile (Finanzierungsbeitrag) für Wohnung und Garage werden nach § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) behandelt. Siehe auch Gesetze.
Für die Rückgabe des Mietgegenstandes gilt:
- Den Finanzierungsbeitrag, der bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten und Baukosten zu bezahlen ist, hat die gemeinnützige Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausziehenden Mieter auszuzahlen.
Hinweise:
Da die Anlage nach 2001 errichtet wurde, gilt durchgehend eine Abschreibung von 1% (1 vH) pro Jahr.
- Der Prozentsatz ermittelt den jährlichen Abzugsbetrag bezogen auf den Ausgangsfinanzierungsbetrag. Dieser reduziert linear den Finanzierungsbeitrag, sodass sich nach 100 Jahren der Finanzierungsbeitrag abgeschrieben ist.
Eine Zwischenberechnung (Wohnung + optionaler Garage) von NeuesLeben durchgeführt und bestätigt, kann gegen eine Gebühr von EUR 63,80 (Stand Jänner 2013) angefordert werden.
Berechnung
Basisbetrag: B (Finanzierungsbeitrag)
Prozentsatz: p = 0,01 (=1% p.a., d.h. 1 vH, also 1 von Hundert pro Jahr, fix nach §17 WGG)
Mietdauer: M (in ganze Monate)
Rückzahlungsbetrag: R
Formel: R = B*(1-p*(M/12))
Beispiele und Vorlagen:
PDF (des vorigen Excel-Blatts)