Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB)
- Teil des Hauptmietzinses
- Dient als Rücklage für Erhaltungsarbeiten, Reparaturen, die die Allgemeinheit betreffen und nicht zur Betriebskostenabrechnung gehören.
Etwaige größere Renovierungen und Sanierungen werden aus der EVB finanziert. Reichen die Mittel nicht, kann der Eigentümer eine §18 MRG Hauptmieterhöhung für einen gewissen Zeitraum beantragen. Dass heisst, wird das Ansparen dieser Rücklage wegen ständiger Reparaturen, Kleinsanierungen und fehlerhafter Verbuchung gebremst und übersteigen gar die jährlichen Ausgaben die Einnahmen, werden für eine Generalsanierung nicht genügend finanzielle Mittel bereit stehen und die Miete wird mehr oder weniger empfindlich ansteigen (über einen Zeitraum von üblicherweise 10 Jahre).
Kontrolle
Eine Kontrolle betrachtet typischerweise die der EVB-Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungen der beauftragten Firmen und betrachtet folgende Aspekte:
Rechnung nicht als Versicherungsfall eingereicht (typisch: Wasserschäden)?
Verantwortlich: Hausverwaltung.Rechnung (bzw. Positionen davon) wegen Mieterverschulden (z.B. Arbeiten nach Auszug) dem Vormieter anzulasten?
Verantwortlich: Hausservice.Rechnung ist unmittelbar oder Folge von Gewährleistungsmängel zuzuordnen.
Verantwortlich: Koordination Hausverwaltung - Technikabteilung.
Korrekturen wirken sich lediglich auf den aktuellen Kontostand der Rücklage aus. Daraus ergibt sich niemals eine Nachzahlung oder Gutschrift (wie etwa bei der Betriebskostenabrechnung). Im schlimmsten Fall kann die EVB-Rücklage völlig aufgebraucht werden ...
Kontrollen bei der Hausverwaltung
Abrechnungszeitraum |
Datum |
Kontrollierende |
Anmerkungen |
2007 |
2008-09-04 |
Ort: NeuesLeben, Dauer: 3h |