Equans-Rechnung für 2022
Am 20.2.2024 erhielten die Wohnungseigentümer und NeuesLeben als Haupteigentümer eine Abrechnung vom ehemaligen Energiekontraktor Equans, der am 31.12.2023 die Versorgung der Anlage gekündigt hatte.
Als Beispiel die Abrechnung von 1/25:
Abrechungungsdetails
- Anlagenfläche
- 4784.13 m2
- Gesamtwärmeverbrauch
- 338845.75 kWh
- Messpreis: (je Wohneinheit) EUR 63,72
4141.80 (63,72 * 65) -> Gesamt für die Anlage
- Grundpreis: (nach Wohnfläche)
.737079 EUR/m2 (52,48/71,2) 3526.28 EUR (.737078 EUR/m2 * 4784,13 m2) -> Gesamtkosten für Anlage
- Energiepreis: (nach Verbrauch)
.0640232 EUR/kWh (425,08 EUR / 6639,47 kWh)
Fragen, weil obiges völlig unklar ist:
- Fraglich woher der Gesamtwärmeverbrauch von 338.845,75 kWh kommt? Ist das nur Heizung und Warmwasser zusammen oder nur Heizung?
- Der Verbrauch einer Wohnung
- ist das nur Heizung oder auch Warmwasser? Die Warmwasserenergiemenge wurde ja nicht gemessen, sondern liegen nur im Kubikmeter als Warmwassermenge vor. Also kann eigentlich Warmwasser nicht dabei abgedeckt sein.
Ist das von den Wärmemessgeräten abgelesen? Der Verbrauch aller aller Wärmemesser hat aber nichts mit dem Gesamtverbrauch der Anlage zu tun und kann nur als Aufteilungsschlüssel herangezogen werden. Diese einfach zu summieren ergibt zwar einen Wert, aber was sollt der bedeuten? Warum wird gerade dieser Anteil der Wärme verrechnet. Das ist reine Willkür. Hätte die Anlage nur Verdunster, gäbe es überhaupt keine Messwerte pro Wohnheit. Was hätten Equans in diesem Fall gemacht?
Was wäre dann nämlich mit der Differenz zum tatsächlich erhobenen Verbrauch (512000 kWh)?
- Ist der Gesamtverbrauch der Anlage (338845.75) die Summe der Messungen aller Wohneinheiten? Oder ist das eine Messung am Wärmetauscher für die Heizung?
- Woher kommt der Energiepreis von 6,4 Cent/kWh, den Equans hier ansetzt?
- Warum verlangen die nochmal einen Messpreis, nachdem der von Ista bereits eingehoben wurde (der auch denen zusteht und nicht der Equans)?
Verlauf
Datum |
Aktion |
2024-02-22 |
Rückmeldung von Hausverwaltung: Sie haben das ihrer Rechtsabteilung übergeben, werden das nicht zahlen. Empfehlung für Einzeleigentümer auch nicht zu zahlen und per eingeschriebenen Brief Einspruch zu erheben. Siehe Einspruch. |
2024-02-22 |
Alexander Graser stellt ein Muster zur Verfügung. Siehe Einspruch. |
2024-02-20 |
Brief an Eigentümer (Einzeleigentümer und NeuesLeben) |
2023-12 |
ISTA erstellt eine neue Abrechnung aufgrund der Rechtslage (OGH-Urteil), wonach ein Energiekontraktor die Anlagenkosten nicht auf Energiepreise abwälzen darf. Die Kosten sind auf ca. die Hälfte zurück gegangen. |
Einspruch
Die empfohlene Vorgangsweise (Stand 2024-02-22) ist derzeit die Nichtzahlung mit einem Einspruch an Equans bekannt zu geben.
Mustervorlage für den Einspruch:
Download: Equans-Rechnungseinspruch-Muster.docx
- Im Text die in spitzen Klammern angeführten Felder entsprechend anpassen!
Generelle Betrachtungen
Gemeinschaft
Also Gesamtverbrauch von 512 MWh wurde von ISTA in der 2023-12-Abrechnung voll berücksichtigt. Da wäre nichts offen. Als MWh-Energiepreis haben die nun 165 statt wie zuvor 179 EUR/MWh verrechnet. Komisch, dass damit so ein deutlicher Preisminderung (auf ca. die Hälfte) ergibt? Es ist noch nicht klar, woraus sich die komplette Minderung ergibt. (-- JohannKlasek 2024-02-22 11:14:53)
Demnach bin ich der Meinung, das es da nichts gibt, was die Equans hier noch verrechnet werden darf, vor allem irgendein Wärmekontingent, wo nicht klar ist, wo das herkommt!
Das müsste nach Heizkostenabrechnungsgesetz passieren. Die Verbrauchswerte je Wohneinheit so direkt zu verrechnen wäre gar nicht gesetzeskonform, abgesehen davon, steht das denen gar nicht zu innerhalb der Wohnungeigentümergemeinschaft die Aufteilung zu machen, an der HV vorbei ...
Der Energie
Wenn man bedenkt, dass Equans eigentlich die Anlagenkosten über eine Bindungsdauer von 15 Jahren ohnehin sich über die Energiekosten refundieren hat lassen und dann noch weiter 4 Jahre die erhöhten Energiepreise verlangt hat, stellt überhaupt in Frage, wofür Equans hier überhaupt noch ein
Arbeiterkammer
Ad Equans-Abrechnung (2024-02-21):
Grundsätzlich ist es so, dass die Heizkostenabrechnung über die tatsächlichen Kosten zu legen ist, wie das ja auch nach der Korrektur gemacht wurde. Gegenüber den Mietern wird man auch nicht mehr verrechnen können.
Die Eigentümer hätten natürlich schon die Möglichkeit, Verträge über Kosten abzuschließen, die über die Heizkosten nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz hinausgehen. zB zahlen die Eigentümer natürlich Reparaturen an der Heizung, auch wenn die in die Heizkostenabrechnung nicht rein dürfen.
Die EQUANS behauptet jetzt, dass es eine vertragliche Grundlage gäbe, mit der sie den Eigentümern die Differenz zwischen den tatsächlichen Heizkosten und den darüber hinausgehenden vereinbarten Wärmepreisen verrechnen können.
Für die Eigentümer wäre es wohl vernünftig, wenn man einerseits eine nachvollziehbare Abrechnung inklusive der zugrundeliegenden Rechenschritte verlangen würde und andererseits gegenüber der EQUANS auf die Intransparenz der Wertsicherungsvereinbarungen verweist (die Intransparenz führt dazu, dass die Vertragliche Grundlage keine Anhebung gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis erlaubt). Ich kann bei der Intransparenz der Wertsicherungsvereinbarungen natürlich die gerichtliche Klärung nicht vorwegnehmen, bin aber recht zuversichtlich, dass die vor Gericht keinen Bestand hätten.Ad Rechnungskorrektur 2022 und davor:
2022 wurde nach Zusage von Equans von der ISTA neu berechnet. Die Jahre davor wird schwieriger werden. Der OGH-Entscheid stammt aus 2021 und ob die Jahre davor noch rückwirkend ebenso behandelt werden können, wäre einer Klärung durch ein gerichtliches Vorgehen zuzuführen. Das ist mit einer deutlichen Unsicherheit behaftet, wo fraglich ist, ob die dafür die Kosten für das Verfahren gerechtfertigt oder übernommen werden (AK etwa).
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