Jahr 2023
|
|
|
Siehe auch |
|
|
|
|
|
|
Übersicht
Die Vorschreibung der ISTA vom 3.7.2023 für Heizung und Warmwasser zeigt eine 2,5-fache Erhöhung des Energiepreises, seit der letzten Erhöhung (Verdopplung) im August 2022.
D.h. der Energiepreis des Energielieferanten EQUANS ist gegenüber Stand 2021 um das 4,7-fache gestiegen. Die Grundkosten sind um 8 % gestiegen, was in etwa der Inflation anzulasten ist. Völlig unverständlich ist der massive Anstieg des Energiepreises, nach dem die Fernwärme Wien und die Fernwärmekommission die Erhöhung mit 92 % angesetzt haben.
Der Gesamtverbrauch der Anlage ist um knapp 100 MWh zurück gegangen. Die Preissteigerung um 270 % kann eine Energieeinsparung um 14 % nicht wirklich wettmachen.
Jahr |
Wärmeverbrauch gesamt |
Hz Verbrauch |
Hz Kosten |
WW Verbrauch |
WW Kosten |
Preis |
Anmerkungen |
2022 |
512,1 |
378,0 |
67882,95 |
134,1 |
24080,15 |
179,60 |
|
2021 |
604,2 |
454,3 |
17326,74 |
149,9 |
5717,56 |
38,14 |
- |
Legende:
MWh - Megawattstunde, Einheit für Energieverbrauch bzw. /1000 in kWh (512 MWh -> 0,512 kWh)
- EUR - Geldwährung, Euro
Weitere Details:
- EQUANS bezieht doch die Energie von der Fernwärme Wien. Wenn schon bei Wien Energie, die auch von der Fernwärme die Energie beziehen, eher die Kosten zurückgehen, ist mehr als fraglich, wieso es hier zu einer Verfünffachung kam.
- Ist EQUANS nicht verpflichtet die Preise weiterzugeben oder stellt die Fernwärme Wien den Lieferanten unterschiedlich Preise in Rechnung - die derart so extrem auseinanderklaffen? - Vertraglich ist eine Indexierung gebunden an den Preis der Fernwärme Wien festgeschrieben (ca. 30 % Aufschlag).
Mit EQUANS liegt ein Generalvertrag mit 15-jähriger Bindung vor, den der Eigentümer bzw. die Hausverwaltung NeuesLeben geschlossen hat. Dieser ist so ausgelegt worden, dass die Anlage von ohne Kosten bei der Errichtung hergestellt wurde und über den Grundpreis und die Bindung offenbar zurückfließt. Zum heutigen Stand beträgt dieser Grundpreis rund EUR 34.000,-/Jahr.
In diesem muss auch der Tarif, die Kopplung und Indizierung der Preise beschrieben sein.
Eine Praxis, die nach eine OHG-Entscheid von 2022 (Kennzahl: 5 Ob 5/22d, siehe Fußnoten) nicht mehr zulässig ist (laut ArbeiterKammer).Jeder Neumieter geht einen Energieliefervertrag ein, der nicht kündbar ist auf auf Mietdauer läuft. Zumindest bei 4/2 liegt ein solcher Vertrag, gültig ab 1.4.2003 vor (siehe Energiepreise -> Anlage).
Neuen Mietern nach 2003 wurde dieser Vertrag nicht immer vorgelegt und es ist fraglich, ob hier spätere Mieter und Eigentümer hier rechtlich daran gebunden wären.
Generalvertrag Energielieferung
Das ist der zwischen NeuesLeben und Equans (einstmals ECG) geschlossene Vertrag zur Energieversorgung der Anlage.
Eckdaten:
Wurde am 7.7.2023 von NeuesLeben an Mieter, Eigentümer übermittelt.
Vertrag dauerte 15 Jahre, aber dann immer um 1 Jahr verlängerbar (wird sind bereits nach den 15 Jahren und der Vertrag wurde immer um 1 Jahr von NeuesLeben verlängert).
- Der Vertrag kann nach den ersten 15 Jahren zu jedem 30.6. gekündigt werden unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist. - damit ist der Vertrag erst wieder zum 30.6.2024 kündbar.
- Der Lieferpreis ist über einen Index an dem der Fernwärme Wien gekoppelt:
- Basispreis Fernwärme Wien ist 22,50 EUR/MWh (2003) inkl. Energieabgabe
- Basispreis Equans ist 29,42 EUR/MWh (2003)
D.h. der Arbeitspreis von Equans liegt also von Grund auf 31 % höher. Damit liegt auch der erhöhte (durchgerechnete Jahrespreis 2022) um diesen Prozentsatz höher (137 -> 179).
- Der Grundpreis ist am Baukostenindex gekoppelt (ändert sich gemäß der Inflation).
- Bei der Übergabe an einen neuen Wärmelieferanten ist der Zeitwert der Anlage zu erstatten.
Preisentwicklung
Vergleich mit Erdgas
Wenn der Gaspreis als (0,08 EUR/kWh, brutto) für 2022 herangezogen wird (Statistik Austria), ergäbe das einen Preis von 96 EUR/MWh (0,08 * 1000 * 20 % MWSt.). Das wäre als obere Grenze anzusehen. Da die Fernwärme aber nur zu 60 % Gasbefeuerung heranzieht, muss das deutlich unter den 96,- liegen und nicht bei 179,-.
Vorgangsweisen
Zu klärende Fragen
Was ist der offizielle Preis der Fernwärme Wien?
-> 2023 ist der Endverbrauchertarif 134 EUR/MWh und für Großkunden der gedeckelte Betrag von 120 EUR/MWh der von 180 EUR/MWh abgeleitet ist (laut Arbeiterkammer Wien).In unserem Fall war die Deckelung nur bis August 2022 wirksam, ab September 2022 wurde 192 EUR/MWh verlangt. Ist das tatsächlich seitens Wien Energie die Deckelung aufgehoben worden? Ist das verifizierbar? Laut Equans sei die Rechnung (nicht vorgelegt) von Wien Energie so gestellt worden. Die AK hat von einer Anlage belegen können, dass die WienEnergie sehr wohl die Deckelung in den Monaten September bis Dezember 2022 vorgenommen hat (eine Faksmile davon liegt dem Autor vor). D.h. man muss eigentlich davon ausgehen, dass entweder
WienEnergie fälschlicherweise die Deckelung aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt hat oder
- Equans zu Unrecht einen Preis von 192,- verlangt hat
Möglicherweise ist hier der Vertrag zwischen WienEnergie und Equans hier anders gestaltet?
- An welchen Preis darf/muss Equans verlangen?
Muss nicht die Fernwärme-Vorgabe 92 % vom August 2022 eingehalten werden?
-> Nein. Ist nur eine von Wien Energie Fernwärme stammende Zusicherung.Kann hier beliebig verlangt werden?
-> Wenn von der Fernwärme Wien die Energie bezogen wird, dann wird hier der Großkundentarif maßgeblich sein. Dieser soll 180 EUR/MWh sein, aber durch die freiwillige Deckelung durch Wien Energie Fernwärme auf 120 EUR/MWh, um in der Preisregion des Endverbrauchertarifs von 134 EUR/MWh zu wahren. Dass hier der Preis ohne Deckelung weitergegeben wird, ist mehr als fraglich.Besteht eine Energiepreisbindung auf den Gaspreis oder anderen Energieträger (obwohl die Fernwärme hier von der Fernwärme Wien bezogen wird)? Ist eine solche überhaupt vertraglich gedeckt.
-> Der Generalvertrag wird von NeuesLeben wurde angefordert und am 7.7.2023 zur Verfügung gestellt.
- Ist die Indexierte Preisbildung korrekt?
Die indexbasierte Rechnung stimmt rein rechnerisch im Prinzip, aber: Es wird für die Indexberechnung der Basiswert eines bestimmten Monats 2003/2004 herangezogen und der Preis für 2022 ein über das gesamte Jahr durchgerechneter (gewichteter) Preis (der aufgrund des Verbrauchs den Wert deutlich in Richtung 192,- verschiebt).
Der Basiswert für den Arbeitspreis der Fernwärme Wien scheint im Generalvertrag mit Bezugswert Okt. 2001 (21,49 ohne Energiezuschlag von 0,50). Equans bezieht sich auf Nachfrage auf folgende übermittelte Faksimile:
Laut AK ist jedoch zweifelhaft, ob die Preisbildung seitens des Energiekontraktors bei einer dedizierten Heizanlage, die nur unsere Anlage versorgt und die nur von der Fernwärme der Wien Energie bezieht, in der Form einer Indexierung wie im Generalvertrag festgelegt, überhaupt zulässig ist. Gesetzlich sei in dem Fall nur erlaubt, die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Die Entgeltänderungen im Laufe der Zeit wurden über den Wärmeliefertrag (zwischen vormals ECG und einem Mieter) nicht gemäß Konsumentenschutzgesetz konform angekündigt1. Der Wärmeliefervertrag, der eine unbedingt Bindung an den Bezug der Fernwärme bis zum Verlassen des Mietobjekts (zum damaligen Zeitpunkt war nur eine Mietmöglichkeit gegeben) vorgibt, knebelt somit alle Mieter an den Bezug durch diese Energieform und an den Energiekontraktor.
Strategie
- Beratungsstellen und Hilfestellen rund um Wohnen befragen.#
Arbeiterkammer (für Mitglieder)
-> Energiepreisinformationen, Vertragsprüfung- und Einordnung.- Mietervereinigung (für Mitglieder)
- Mieterschutzverband (für Mitglieder)
- Verein für Konsumenteninformationen (für Mitglieder)
Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten, MA50
-> Empfehlung: Jahresrechnung beeinspruchen, aber die Zahlung mit Vorbehalt durchführen (um Verzugszinsen zu vermeiden).
- Was sagen die aktuelle Berichterstattung in den Medien?
- Gibt es andere betroffene Anlagen?
HausVerwaltung: Vertrag mit Energieanbieter wechseln? Speziell dann, wenn sich das aktuelle Preisgefüge nicht als Irrtum herausstellt oder Equans hier nicht einlenkt.
-> NeuesLeben möchte den Wechsel prüfen, da nun der Vertrag mit Bindung von 15 Jahren abgelaufen ist und lediglich jahresweise verlängert wird. Eine Aufkündigung des Vertrags geht nur bis zum 30. Juni eines Jahres und muss unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Wird ab August 2023 geprüft.
Siehe Anbieterwechsel.- Kontakt von Medien, wie
- Bürgeranwalt,
- Volksanwaltschaft,
- Beratungs- und Hilfe-Magazine,
- Pressemedien
Anbieterwechsel
Voraussetzungen: (laut Generalvertrag)
- Der Vertrag mit Equans kann jährlich zum 30. Juni mit 3-monatiger Kündigungsfrist beendet werden (die die 15-jährige Bindung bereits abgelaufen ist).
- Die Wärmeanlage ist mit dem Zeitwert abzulösen (Angebot Equans?).
Ablauf:
- Einholung der Ablösekosten bei Equans.
- Einholung eines Angebots für einen Energieliefervetrags mit Wien Energie für Fernwärme.
- Entscheid der Eigentümer
- Einreichen der Kündigung vor dem 31. März 2024
Aufgaben
Ein Eigentümer:
Anforderung des Generalvertrags mit Equans (vormals ECG) bei NeuesLeben durch einen Eigentümer (an Mieter werden diese Informationen nicht ausgegeben).
(muss nur ein Eigentümer machen bzw. wurde vom Vorstand NeuesLeben auch für Mieter freigegeben)
Alle Endkunden:
- Entsprechend der Empfehlung der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten, MA50:
eingeschrieben Brief mit Einspruch der Rechnung innerhalb von 6 Monaten bei ISTA.
Vorlage: Einspruch-Ista-Jahresabrechnung-2022-Vorlage.pdf, Einspruch-Ista-Jahresabrechnung-2022-Vorlage.docx - ist entsprechend anzupassen bzw. der letzte Abschnitt mit der Beleganforderung kann weggelassen werden, was
- Zahlung der Vorschreibung sofort unter Vorbehalt (laut Brief) an ISTA, um etwaige Verzugszinsen (von 4 %) zu vermeiden.
- Zahlung der Nachzahlung innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnungslegung (also bis spätestens 3.9.) unter Vorbehalt (laut Brief) an ISTA, um etwaige Verzugszinsen (von 4 %) zu vermeiden. Die Frist ist im Heizkostenabrechnungsgesetz festgelegt.
Ein Endkunde:
Einsichtnahme in der zur Verrechnung zugrunde liegende Belege innerhalb von 30 Tagen bei ISTA anfordern. Einsichtnahme vor Ort, Mo. bis Fr. von 8 bis 12 Uhr nach Terminvereinbarung via Tel. 050 230 230/400
(muss nur ein Endkunde machen)
Aktivitäten
2023-07-03 -- JohannKlasek: Anfrage HausVerwaltung: Besteht ein Vertrag mit Equans (10-Jährig)? Verlängerung wann? Änderung des Energieanbieters möglich und wie? Informationen über Preissteigerungen?
2023-07-03 -- JohannKlasek: Anfrage an EQUANS: Bezüglich Preissteigerung (wie diese zu erklären ist)
2023-07-05 Telefonat Hr. Waller, NeuesLeben, HausVerwaltung:
- Der Vertrag mit Equans (deren Namensänderung der HV nicht bekannt war und nicht bekannt gemacht wurde!) ist auf 20 Jahre und jetzt wäre ein Wechsel möglich.
- Nach dem Urlaub (ab 31. August) wird er die Evaluierung von Wien Energie beginnen.
- Er weiß von anderen Anlagen, dass Wien Energie auch solche Anlagen wie bei uns betreibt (Wärmetauscherheizwerk).
Wien Energie verlangt angeblich nur noch den Energiepreis bzw. einen reduzierten Grundpreis, der nicht mehr alles abdeckt (etwa Ersatzteile am Wärmetauscher). Die Wartung und der Betrieb der Infrastruktur soll enthalten sein, aber Erneuerungen und Ersatz gehen auf Kosten auf EVB. Müsste man noch verifizieren.
- Fraglich ist, ob für die Infrastruktur eine Ablöse fällig wird. An sich sollte aber über den Grundpreis und der Laufzeit des Vertrags von 20 Jahre die Anlage abbezahlt sein. Ist noch zu klären.
- Ich habe ihn um eine Abrechnung aus einer anderen Anlage (z. B. für die Waschküche) von einer anderen Anlage, die von Wien Energie versorgt wird, anonymisiert, nur damit man die Kosten und Aufteilungsschlüssel nachvollziehen kann. Wer wird mir das noch schicken (wenn er etwas findet).
2023-07-05 Zusammenfassung an NeuesLeben zum Telefonat mit Hrn. Waller per E-Mail.
Neue Fragen:Wir als Mieter haben ja ursprünglich auch einen Wärmeliefervertrag. Dieser ist aber nie aktualisiert worden. Keine Kosteninformationen, Erhöhungen.Wäre das nicht Pflicht der Firmat ISTA, die Kunden zu informieren?
Wenn wir von der ISTA die Informationen nicht bekommen, können Sie als Haupteigentümervertreter bzw. Hausverwaltung von der Firma Ista die Abrechnung, die Equans der Ista vorgelegt hat, anfordern? Ist das nicht Ihr Recht, als Auftraggeber der Fa. Ista?
2023-07-05 Anfrage Wien Energie:
Wir möchten die Option unsere Anlage vom bestehenden Fernwärmelieferanten (Fa. Equans) auf Wien Energie ergründen und hätten hier gerne Informationen über den aktuellen Fernwärmepreis (EUR/MWh) und etwaige Grund- und Messpreistarife. Gibt es dazu auch Daten über den monatlichen Verlauf des Preises zumindest seit 1/2022? Falls die Preise Gegenstand von Verhandlungen mit dem jeweiligen Anlageneigentümer oder deren Hausverwaltung ist, können Sie mir zumindest Richtpreise nennen (oder den jeweils oberen Grenzwert, ohne entsprechende Verhandlungsrabatte)? Wenn ein Grundpreis eingehoben wird, ist in diesem auch Übernahme der Wärmetauschanlage, Wartung, Betrieb und Erhaltung der der Infrastruktur (vom Hauptmesspunkt bis zum Heizkörper) inkludiert?
Anfrage mit Daten von JohannKlasek
- Anfrage-Nummer 16R88457042N40K35H7
2023-07-05 Telefonat mit Schlichtungsstelle (Robert Koch):
- Arbeiterkammer hat die 92 % Erhöhung abgesegnet von der Fernwärmekommission. Ob diese bindend - noch immer bindend ist, ist unklar. Aber 2022 wäre diese anzuwenden gewesen, was im krassen Gegensatz zum 4,7-fachen Preis, der für gesamt 2022 verrechnet wurde.
- Die Schlichtungsstelle meinte, dass die ISTA nur verpflichtet ist, die Rechnung bei Einspruch zu prüfen, nicht aber sonst Auskunft zu gegeben.
- Die Schlichtungsstelle kann nur im Falle von Abrechnungsfehlern aktiv werden. Die Herausgabe von Abrechnungsinformationen ist wenn nur bedingt möglich. Vorschreibungen können überhaupt nicht angegriffen werden.
- Bedingt durch eine Lücke des Gesetzgebers, dann die ISTA theoretisch beliebige Vorschreibungen legen, die man nicht beeinspruchen können soll.
- Die Abrechnung der Energielieferanten an die Firma ISTA, in einer monatlichen Übersicht. Aber als Endkunde ist hier ISTA nicht auskunftspflichtig. Eventuell der Eigentümer, der die ISTA beauftragt hat und in einem Vertragsverhältnis mit der ISTA steht.
R. K. hat einen eingeschriebenen Brief an ISTA gesendet, dass die Abrechnung beeinsprucht wird und die Nachzahlung und Vorschreibung vorbehaltlich gezahlt wird.
2023-07-05 Anfrage: AK Wien:
Unser Wärmelieferant hat uns für den Zeitraum 1/2022 - 12/2022 den MWh-Preis von 38 auf 179 Euro erhöht (nur rein Energie, der Grundpreis wurde nur um 8 % entspr. der Inflation erhöht). Nach der Ankündigung laut AK und den Medien, soll die Fernwärmekommission lediglich eine Erhöhung von 92 % stattgegeben haben. Wie passt das zusammen? Die Kosten waren ja 1. nicht ganz 2022 so hoch, wenn das gemittelt wurde, dann wäre ja der aktuelle Preis nochmal wesentlich höher. Nach dem Gaspreis 2022 der Statistik Austria würde man da bestenfalls auf ca. 100 EUR/MWh kommen. Wie kommt es, dass unser Energielieferant (Equans), der sicherlich auch die Wärme von der Fernwärme Wien/HBW bezieht, hier scheinbar einen nicht nachvollziehbaren Preis verlangen kann. Vergleich EVN: 144,-/MWh von 5/22-5/23. Ist hier nicht eine Bindung an die Vorgabe der Fernwärmekommission bindend? Wie kann man die Rechnung und Preisgestaltung des Lieferanten beim Verrechner (ISTA) einblicken? Der Eigentümer vielleicht?
Anfrage mit Daten von JohannKlasek
- Bestätigungstext, ohne Nummer:
Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir kümmern uns um Ihr Anliegen. Unsere Expert:innen werden sich bei Ihnen in Kürze melden, bitte um etwas Geduld.
2023-07-06 Anfruf von AK Wien, Hrn. Berger:
Neues von der AK: die 92 % Erhöhung beziehen sich nur auf Wien Energie. Equans ist eine Enrgiekontraktor, der gewissermaßen irgendwo die Energie einkauft ... es gibt nun einen Generalvertrag mit Neues Leben, wo alles drinnnen stehen muss, welche Anpassungen, zu welchen Bedingungen, welcher Preis etc.
Wenn das im wesentlichen von Fernwärme Wien liefert, dann kaufen die dort zum Groskundentarif ein. Der Wäre 180/MWh, ABER: die haben das auf 120/MWh gedeckelt, weil man die Einzelkundentarif nicht von 134/MWh zu sehr abweichen lassen wollte.
Zwei Sachen die zu klären sind:- Warum wird die Deckelung auf 120,-/MWh bei uns nicht wirksam?
- Warum wurden alle Bezugsmonate 2022 mit 180/MWh gerechnet, wenn die Erhöhung erst später erfolgte?
Wenn wir den Generalvertrag haben, kann der dann mit der AK weiter durchbesprochen werden.
Nebenschauplätze:Die Einhebung eines Grundpreises zur Abdeckung der Investition der Anlage und Wartung/Betrieb soll angeblich nicht erlaubt sein (oder nicht mehr?). Das müsse über die Erhaltung und Reparatur (EVB) gehen.
- Der Wärmezähler darf in der Zurverfügungstellung - speziell im Fall eines Mietverhältnisses - nicht dem Mieter angelastet werden. Falls das so irgendwie weiterverrechnet wird, ist das bestreitbar.
2023-07-07 Urgenz der Übermittlung der Generalenergieliefervertrages bei NeuesLeben
Der Vertrag wurden dann um die Mittagszeit bzw. frühen Nachmittag übermittelt. Siehe Vertrag.2023-07-11 -- JohannKlasek Folgeanfrage AK Wien zu jener vom 5.7.2023
Ergänzung zur Anfrage vom 5.7.2023 (Kontakt Hr. Berger): Unser Energiekontraktor Equans verrechnet 1. für gesamt 2022 179,60/MWh, obwohl die Energiepreis nicht durchgehend im Jahr 2022 so hoch lag und 2. der Preis laut unserem (nun vorliegenden) Generalvertrag am Preis der Fernwärme Wien gebunden ist (kann ich Ihnen zukommen lassen). Da die Wien Energie im Großkundentarif laut Hrn. Berger eine Deckelung vorsieht (120,-/MWh, richtig?), stellt sich die Frage, ob und wie hier Equans dazu gebracht werden kann, bezüglich 1.) und 2.) einzulenken bzw. an die Fa. ISTA die Rechnungslegung, Nachzahlung und Vorschreibungen korrigiert. Wie ist da Ihre Einschätzung? Muss oder kann man das gerichtlich einklagen? Welche Wege stehen einem dabei offen? Oder ist hier der Weg zuerst über die Schlichtungsstelle bei der MA50?
2023-07-31 -- JohannKlasek Antwort an AK Wien, Hrn. Mag. Berger
Siehe Nachricht.
Zusammengefasst: Meine Ista-Abrechnung übermittelt und Fragen zur Preisen der Fernwärme Wien und der Indexberechnung von Equans gestellt.2023-08-22 @USER Nachfrage AK Wien per Kontaktformular zu den übermittelten Unterlagen vom 31.7.2023 per E-Mail
Wie bereits mit Hr. Berger besprochen: Ich hab Ihnen einige Unterlagen per E-Mail übermittelt. Für zwei Punkte hätte ich gerne noch eine Klärung und bräuchte Hilfe von Ihnen: 1) Seit Sep. 2022 verrechnet Wien Energie 192 EUR/MWh stimmt das? War das tatsächlich von FWW so, dass da die Deckelung auf 120 weggefallen ist. Warum? Hat Equans da einen korrekten Preis angesetzt. Eine Rechnung seitens WE gibt es dazu von Equans nicht, nur in deren Rechnung scheinen die Werte auf. Entspricht das dem "amtlichen Richtpreis", der laut Vertrag nicht überschritten werden darf? 2) Im Rahmenvertrag wird eine Vergleichsrechnung mit FWW gemacht, wo mit ca. 26 EUR/MWh als Arbeitspreis gerechnet wird. Equans legt aber für die Index-Berechnung den Basispreis 22,- exkl. Energieabgabe. Damit kommt es von 22,5(FWW):29,4(Equans) 2003 -> 137:179 2022. Die Vergleichsrechnung könnte damit bewusst die Kosten für ECG/Equans billiger dargestellt haben, um Neues Leben in ihrer Entscheidung in die Irre zu führen!
2023-08-25 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
1. Die Wärme für Ihre Wohnhausanlage wird von EQUANS auf der Liegenschaft erzeugt. Es handelt sich also nicht um klassische Fernwärme. Die Wärme dürfte nur Ihr Liegenschaft versorgen. Das ergibt sich daraus, dass das Nutzwertgutachten für Ihre Liegenschaft eine Gesamtnutzfläche von 5.324,69 m² ausweist, von der nach meinen Berechnungen 4.794,48 m² auf die Wohnungen ohne Loggias entfallen. Die Heizkostenabrechnung wird über eine beheizbare Nutzfläche von 4.784,13 m² gelegt. Die Differenz ist mir nicht erklärlich (sofern ich mich nicht verrechnet habe). Dass die Werte derart nah beieinander liegen lässt aber auf eine Versorgung nur Ihrer Liegenschaft schließen. Wird Wärme auf der Liegenschaft erzeugt und nur die Liegenschaft bzw nur eine wirtschaftliche Einheit versorgt, dann ist die Abrechnung über die Kosten der Wärmeerzeugung zu legen. Ihre Abrechnung wird aber über vertraglich vereinbarte Preise und nicht über Kosten gelegt, weshalb man mE in einem Verfahren nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz eine Reduktion der Kosten erreichen könnte. Diesfalls wären nur die tatsächlichen Kosten der Wien Energie (Rechnungen der Wien Energie an EQANS) und Kosten nach § 2 Z 10 HeizKG zu verrechnen. Die Kosten wären um Erhaltungskosten und Zählermiete zu reduzieren und der Arbeitspreis würde sich wesentlich reduzieren. 2. Soweit sich die Equans auf einen Wärmelieferungsvertrag mit Ihnen stützt, ist die vorliegende Wertsicherungsvereinbarung rechtswidrig, weil sie den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht entsprechen dürfte. Ich halte daher auch in einem direkten Vertragsverhältnis die Indexierung für rechtswidrig. Darüber hinaus ist die Beauftragung der EQUANS durch die Hausverwaltung zur Verrechnung von Erhaltungskosten gegenüber den Mieter:innen mE rechtswidrig.
Mit einem Nutzungsvertrag und der BK-Jahresabrechnung 2022 als zusätzliche Informationen versucht die AK sich an die Ista zu wenden.
2023-09-05 Informelles Schreiben von NeuesLeben bezüglich Anbieterwechsel
Status: Informationen wurden eingeholt, es fehlt noch die Übermittlung seitens Wien Energie.2023-10-19 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
Ich bin erst heute dazu gekommen, ein Interventionsschreiben an die ista zu richten. Darin wird die Möglichkeit zur Verrechnung vertraglich vereinbarter Preise, die Rechtswirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung und die rechtliche Möglichkeit zur Verrechnung der Zählermiete bestritten. Nach Rückmeldung der ista werde ich berichten. Zu Ihren Fragen: Die Deckelung des Arbeitspreises kam in den meisten Großkundenverträgen zur Anwendung. In diesen Verträgen wurden die Preise für das gesamte Jahr 2022 beschränkt. Eine Rechtsgrundlage dafür gab es jedoch nicht. Die Beschränkung erfolgte freiwillig. Die Preise der Wien Energie sind jedoch mE für die Wertsicherung irrelevant, weil die zugrundeliegende Vereinbarung rechtsunwirksam sein dürfte. Das Einspeisen der Wärme von außerhalb der Liegenschaft steht mE einer Erzeugung der Wärme auf der Liegenschaft nicht entgegen. Dazu gibt es aber bisher keine Judikatur. Die zugrundeliegende Frage ist, ob die Wärme aus dem Fernwärmenetz als Energieträger im Sinne des § 2 Z 9 HeizKG zu qualifizieren ist, wenn die Gebrauchswärme nicht vom Fernwärmeerzeuger an die Abnehmer geliefert wird. Ich gehe davon aus, dass die Fernwärme (vermutlich der Wien Energie) als Energieträger zur Erzeugung der Gebrauchswärme verwendet wird und daher die Preise des Fernwärmeversorgers 1:1 ohne Aufschlag weiter zu verrechnen sind. Die gegenständlichen Rechtsfragen kann man durchaus auch in einem Verfahren vor der MA50 aufwerfen, wobei eine abschließende Klärung wohl erst vor dem Obersten Gerichtshof erfolgen würde (das Verfahren vor der MA50 geht zum Bezirksgericht, dann Landesgericht, dann OGH). Für eine eventuelle Vertretung müsste ich im Falle des Scheiterns einer einvernehmlichen Lösung um die entsprechenden Genehmigung der zuständigen Stellen der Arbeiterkammer ansuchen. Ich kann daher aktuell keinen Rechtsschutz zusagen. Grundsätzlich sind Verträge über die Versorgung aus einer Zentralheizung immer mit einer gewissen Monopolstellung des Wärmeerzeugers verbunden, weil physisch eine abweichende Versorgung einzelner Wohnungen nicht möglich ist. Die Anwendbarkeit des KSchG ist nicht vollkommen klar, weil der Vertrag ursprünglich zwischen zwei Unternehmern abgeschlossen wurde, nun aber gegenüber Verbrauchern verwendet wird. Mit Wohnungseigentumsbegründung ist die Eigentümergemeinschaft ebenfalls Verbraucherin und bei Abschluss der Zusatzvereinbarung 2003 war im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bereits geregelt, dass Mieter gemeinnütziger Bauvereinigungen zum Abverkauf ihrer Wohnungen nach 10 Jahren verpflichtet sind. Daher war bei Abschluss der Zusatzvereinbarung bereits klar, dass diese gegenüber einer Verbraucherin zur Anwendung kommen wird.
2023-11-07 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
leider hat sich die ista bisher nicht zurückgemeldet. Daher habe ich heute urgiert. Die ista als Abrechnungsunternehmen verrechnet tatsächlich nur die Kosten für ihre Abrechnungstätigkeit. Der Rest der Heizkosten wird an EQUANS weitergeben. Nachdem die ista aber die Verantwortung für die Abrechnung übernommen hat, muss sie auch dafür sorgen, dass die richtigen Kosten verteilt werden. Ziel der Intervention ist daher, die ista dazu zu bewegen, bei der EQUANS die Unterlagen für eine nach HeizKG richtige Abrechnung herauszuverlangen. Die Information über den Preisdeckel von 120 Euro pro MWh für indexgebundene Verträge findet sich unmittelbar auf der Website der Wien Energie: https://www.wienenergie.at/privat/hilfe-und-kontakt/energiekostenunterstuetzung/unser-energiehilfe-paket/#fernwaerme Es handelt sich aber um ein freiwilliges Entgegenkommen der Wien Energie, das sich nicht aus der vertraglichen Preisvereinbarung ergibt. Es wird allerdings ohnehin die EQUANS die verrechneten Preise zu belegen haben, was angesichts der mE vorliegenden Rechtsunwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung nicht möglich sein wird. Eine Feststellung zu den von der Wien Energie gegenüber der EQUANS verrechneten Preise könnte man im besten Fall durch Antrag auf Rechnungslegung vor der MA 50 erzwingen. Allerdings gehe ich davon aus, dass man eine abschließende Klärung erst im fortgesetzten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erreichen würde, weshalb der zeitliche Aufwand eher eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (bei der die Rechtswirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung als Vorfrage geprüft wird) als das Erzwingen der Belegeinsicht nahelegt. Das Modell des Contractings stößt im Regulativ des HeizKG insofern auf rechtliche Hürden, als bei einer Wärmeerzeugung auf der Liegenschaft (wenn nicht mehrere Liegenschaften oder wirtschaftliche Einheiten versorgt werden) nur die tatsächlichen Gestehungskosten der Wärme in die Abrechnung dürfen. Gegenüber Wohnungseigentümern können durchaus auch darüber hinausgehende Kosten verrechnet werden. Dann aber in einer gesonderten Abrechnung und nach einem anderen Aufteilungsschlüssel. Errichtungskosten sind von gemeinnützigen Bauträgern niemals als Teil der Betriebskosten weiterzugeben. Diese sind im Mietzins oder dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu verrechnen. Es wäre durchaus vernünftig die Angelegenheit der MA 50 vorzulegen. Allerdings nur mit entsprechender Vertretung und in dem Wissen, dass das Verfahren vor der MA 50 letztlich wohl vor dem Obersten Gerichtshof landen wird (mit entsprechendem Kostenrisiko). Sollte die ista sich daher nicht zurück melden, dann würde ich bei den zuständigen Stellen anregen, in Ihrem Fall die Vertretung im Verfahren (beginnend bei der MA 50) zu übernehmen. Das Verfahren vor der MA 50 ist von einzelnen Wärmeabnehmern einzuleiten. Allerdings sind sämtliche Wärmeabnehmer des Gebäudes bzw der wirtschaftlichen Einheit zu beteiligen. In einem Verfahren ergeben sich unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG auch Argumente aus dem ABGB und dem HeizKG. Die Erfolgsaussichten sind allerdings im Anwendungsbereich des KSchG deutlich besser. Die Eigentümergemeinschaft wird idR als Verbraucherin iSd KSchG qualifiziert.
2023-11-10 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
Ista meldet sich sich zurück und verweist auf den Energie-Lieferanten Equans, den Mag. Berger nun mit seinen Einwänden konfrontiert.2023-11-13 Rückmeldung von und Antwort an AK Wien, Hr. Mag. Berger
Equans meldet sich zurück, fragt nach, weil ich (JohannKlasek) nicht als Kunde geführt bin. Ich liefere Mag. Berger die notwendigen Daten (Energieeinzelliefervertrag mit der ECG).2023-11-15 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
Weiterleitung meiner Informationen an Equans.2023-11-17 Telefonat mit NeuesLeben, Hrn. Waller
Auch der Generalvertrag wurde natürlich gekündigt. Hr. Waller bat darum, dass ich in der Anlagengemeinschaft die Information verbreite, dass wir keine Angst hinsichtlich der Versorgung zu haben brauchen. Der Umstieg mit Wien Energie ist im Gange. Siehe Details.2023-11-21 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
die Argumentation stimmt tatsächlich mit jener in meinem Interventionsschreiben überein. Es geht hier um eine Entscheidung, die wir im letzte Jahr vor dem OGH gewonnen haben. Damit wird von EQUANS aber anerkannt, dass sie mehr verrechnet haben als zulässig. Ich gehe daher davon aus, dass es zu einer Korrektur der Abrechnung kommen wird. An der Kündigung ist positiv, dass Ihnen zukünftig die Wärme nicht mehr verkauft wird, sondern Sie voraussichtlich nur die Herstellun gskosten bezahlen werden.
OGH-Urteil mit Kennzahl: 5 Ob 5/22d2
2023-11-22 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger auf Nachfrage, welcher Zeitraum hier in Betracht kommt:
Ich habe dem Mitarbeiter der EQUANS mitgeteilt, dass die Angelegenheit bei mir mit 30.11. kalendiert ist und ich bis dahin eine Rückm eldung brauche. Ich würde daher vorerst die Rückmeldung abwarten. Die Abrechnung für 2022 ist jedenfalls zu berichtigen. Auch die Abrechnung für 2023 wird anhand von tatsächlichen Kosten (nicht verei nbarten Preisen) zu legen sein. Länger zurück wird im Genossenschaftsrecht schwierig. Die Aufteilung nach dem Heiz- und Kältekostenab rechnungsgesetz (auf das sich die von EQUANS herangezogene Entscheidung stützt) ist binnen 6 Monaten ab Legung Abrechnung schriftlich zu bestreiten (§ 24 HeizKG), wobei sie andernfalls als genehmigt gilt. Vor 2022 gab es noch keine Entscheidung aufgrund derer jemand die Verrechnung von Preisen hätte bestreiten können. Dann gibt es noch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das nicht die Aufteilung , aber die Kostentragung für Heizkosten regelt. Man könnte behaupten, dass die Aufteilung (Anteil der einzelnen Wohnungen an den Gesa mtkosten) passt, allerdings teilweise keine Zahlungsverpflichtung besteht. Allerdings besteht hier (anders als im MRG) auch eine Verp flichtung zur Bestreitung binnen 6 Monaten (§ 19 WGG). Daher wird es wohl bei der Richtigstellung 22/23 bleiben.
2023-12-05 Anfrage an AK Wien, Mag. Berger
On Mon, Dec 04, 2023 at 07:42:34AM +0000, BERGER Clemens wrote: > von den 20% hätten nur Sie profitiert und der Rest des Hauses nicht. Ah, ok. Ist natürlich schlecht. > Die Energiepreise sind bereits Mitte 2021 stark angestiegen (Mischung > aus sprunghaftem Mehrverbrauch der Industrie nach Covid und verminderten > Gaslieferungen). Die Indexierung sollte aber im Rahmen der Bericht igung > der Abrechnung ohnehin keine Rolle mehr spielen. Ich rede jetzt ohnehin nur von den Preisen, die Wien Energie angeblich verlangt hat. Der Marktpreis ist Mitte 2021 gestiegen? Die Wien Energie hat das aber 2021 dann aber offenbar nicht weiterverechnet. Das ist in der von Equans angegebenen Berechnung 2021 nicht ersichtlich. Aber zum Jahreswechsel auf das 3- bis 5-fache und noch dazu mitten in der Heizsaison? Kommmt mir halt nur komisch vor, zumal die Erhöhung ja von der Wien Energie ausgegangen sein muss und dass das gerade beim Jahreswechsel passiert? Bei Equans geht der Verrechnungszyklus von von Jänner bis Dezember, bei Wien Energie von September bis August. Das sieht halt nicht so nach Wien Energie aus ... aber ist natürlich auch nicht ausgeschlossen. Wenn wie nie eine Originalrechnung sehen, die Equans von der Wien Energie bekommen haben muss, können die ja behaupten was sie wollen und sich damit ihren eigenen Index nach Wunsch nach oben schnellen lassen. Die Fernwärmekommision, die die Erhöhung der Fernwärme gewissermaßen erst abnicken muss (so war es jedenfalls in den Medien berichtet worden), hat doch erst im Sommer 2022 die 92 % Steigerung bestätigt und worauf wir gleich mit Juli 2022 quasi das Doppelte vorgeschrieben bekommen haben (Ista hat vorsorglich mal um den erwartetenn Faktor erhöht). Für uns hat sich das dann schlussendlich ein Preissteigerungsfaktor 4 bis 4,5 ergeben. Also Faktor 2 erwartet und Faktor 4 real ist schon etwas hart, oder? Ich habe nur zusammengefasst, was mir alle so unstimmig erscheint. > Bezüglich des Antrages bei der MA 50 wäre es wichtig, dass es in > diesem Verfahren zu keiner Entscheidung kommt, weil eine solche vor > Gericht bekämpft werden müsste, damit sie nicht für alle Wärmeabnehmer > des Gebäudes rechtswirksam wird (und die Abrechnung damit - obwohl > eigentlich falsch - nicht mehr bekämpfbar ist). > Sollte dem Schreiben der MA50 eine Stellungnahme der EQUANS beigelegen > sein, dann bitte ich um deren Übermittlung.
2023-12-12 Rückmeldung AK Wien, Hr. Mag. Berger
anbei die Rückmeldung der EQUANS, wonach nach Korrektur der Abrechnung ausschließlich jene Kosten verrechnet werden, die tatsächlich an die Wien Energie bezahlt wurden. Im Rahmen der Abrechnung wird daher ersichtlich, unter welche Kosten die Wien Energie tatsächlich im konkreten Vertragsverhältnis verrechnet hat. Es wird gegenüber der EQUANS aber nicht der durch die Preiskommission festgelegte Preis zur Anwendung gekommen sein, sondern jener, der gegenüber Großkunden verrechnet wird. Insofern wird in den tatsächlichen Kosten nicht die Preissteigerung von 92% (= 180% Arbeitspreis Heizung und 20% Grundpreis Heizung) zur Anwendung kommen, sondern ein großteils nach einem Gaskostenindex veränderlicher Preis.
Rückmeldung EQUANS an die AK Wien:Sehr geehrter Herr Mag. Berger, wir werden die Jahresabrechnungen stornieren und durch ista neu ausstellen lassen. Zur Heizungs-/Wärmeabrechnung werden die von EQUAJNS bezahlten Energiekosten sowie die bezahlten Kosten für die Betriebsführung der Heizzentrale in Rechnung stellen. Mit dieser Maßnahme wollen wir den gesetzlichen Bestimmungen des HeizKG nachkommen. Mit freundlichen Grüßen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Leitung Kundenmanagement EQUANS Energie GmbH E xxxxxxxxxxxxxxx equans com T +43 (0) 5 740 36 - XXXX Leberstraße 120 1110 Wien
2024-02-20 Equans versendet an Eigentümer eine Abrechnung
Sie möchten einen Geldbetrag einheben, wo nicht klar ist, wieso dieser überhaupt zu Stande kommt.
Siehe Equans-Abrechnung 2022.
Letztstand der Aktivitäten
Der Letztstand ist oben zu sehen.
Energiepreise
Allgemein
Statistik Austria: Umwelt&Energie: Energiepreise 2022 (Fernwärme kommt hier nicht explizit vor)
e-Control: Strom- und Gas-Preise (keine Fernwärme!)
Anbieter
Der Energieanbieter der Anlage für Wärmeenergie ist EQUANS.
Aus tatsächlichen Abrechnungen entnommen.
Anbieter |
Zeitraum |
Art |
Wärmeverbrauch pro Wohneinheit |
Verbrauch |
Kosten |
Einheitenpreis |
|
von |
zu |
||||||
Equans |
1/2022 |
12/2022 |
Fernwärme (Anlage) |
7877 |
512,0440 |
91.963,10 |
179,60 |
EVN |
5/2022 |
5/2023 |
Gas (Wohnung) |
6821 |
6,8219 |
991,61 |
145,36 |
Anlage
Kontakte
- Hilfe- und Beratungstellen
- Interessensvertretungen:
FGW: Als Interessenvertretung der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen ist der FGW mit wichtigen Themen wie Versorgungssicherheit, Energieeffizienz, Nachhaltigkeit, Wettbewerb und Einsatz neuer Technologien befasst.
Kontakt: https://www.fernwaerme.at/kontakt/uber-uns
ISTA ist Mitglied, nicht aber EQUANS (siehe Mitgliederliste).
Unterstützung
Die Unterstützungen orientieren sich entweder an sehr Einkommensschwache, in sozial prekärer Lage (Arbeitslosigkeit, Bezug der Mindestsicherung, GIS-gebührenbefreit, oder an Einkommenslimitierte Haushalte. Den Großteil der Bewohner unserer Anlage werden davon nicht profitieren können - der "Mittelstand" mag das vielleicht irgendwie stemmen, aber wird damit so ans Limit gebracht, dass eine deutliche Verschlechterung des Lebensstandards unvermeidlich bleiben wird.
Wiener Energiekostenpauschale
Tel: 01 4000 8040
Ziel der Wiener Energiekostenpauschale ist, die Auswirkungen der finanziellen Mehrbelastungen durch den Anstieg der Energiekosten und damit der Wohnkosten für anspruchsberechtigte Personen zu mildern. Alleinerziehende werden zusätzlich unterstützt und erhalten einen Zuschlag zur Energiekostenpauschale.Wiener Energiebonus '23
Bei dieser Unterstützung, die per Antrag im 4. Quartal bis Ende des Jahres ausgezahlt wird, werde pro bezugsberechtigtem Haushalt 200 Euro direkt aufs Konto überwiesen.
- Wer kann beziehen: Wiener Einpersonenhaushalte mit einem Jahresbruttoeinkommen von maximal 40.000 Euro oder Wiener Mehrpersonenhaushalte mit einem Gesamtjahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro.
- Unterstützung: EUR 200,- für ein Jahr.
Soziale Härtefälle
Wiener Energieunterstützung
Tel: 01 4000-8040
E-Mail: servicestelle@ma40.wien.gv.at
Seit 2013 gibt es in Wien statt dem Heizkostenzuschuss die Wiener Energieunterstützung, die über das gleiche Budget verfügt, aber ganzjährig beantragt werden kann.
Wenn ein Energiekosten-Rückstand entstanden oder der Energiebezug bereits eingestellt wurde.Energieunterstützung Plus
Tel: 01 4000-8040
Die Energieunterstützung Plus ist eine finanzielle Hilfe bei Energiekosten-Rückständen oder Mahnungen und nicht leistbaren Jahresabrechnungen.
Voraussetzungen: Mindestsicherung, GIS-Gebührenbefreiung, ...- AlVG Leistungen: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld, Krankengeld oder Bevorschussung aus Leistung der Pensionsversicherung
- Rehabilitationsgeld gemäß §143a ASVG oder Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG
- Übergangsgeld gemäß § 306 oder § 199 ASVG oder § 164 GSVG
- Unterstützungsleistung gemäß § 104a GSVG
- Übergangsgeld gemäß § 156 oder § 148z BSVG
CategorieEnergie CategorieFernwärme CategorieHeizung CategorieWarmwasser